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Landesarbeitsgemeinschaft und Fachverband für Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung Bayern e.V.

Satzung

§ 1: Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung Bayern e. V. – Beratung und Therapie von Eltern, Kindern, Jugendlichen und Familien“.

Er hat seinen Sitz in München.

Durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München erlangt er Rechtsfähigkeit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck

Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:

  1. Förderung der Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung vornehmlich im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, insbesondere der §§ 16, 17, 18 (4) und 28, bei den zuständigen gesetzgebenden Körperschaften, Behörden, kommunalen Spitzenverbänden, freien Wohlfahrtsverbänden, berufsständischen und therapeutischen Verbänden.
  2. Zusammenschluss der in Bayern an Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen tätigen MitarbeiterInnen.
  3. Durchführung von Arbeitstagungen; Austausch, Auswertung und Weitergabe von Arbeitsergebnissen und Erfahrungen.
  4. Mitwirkung an Fort- und Weiterbildung für Mitglieder des Vereins.
  5. Beratung und Unterstützung von Behörden, Verbänden und Trägern bei Errichtung, Ausbau und Weiterentwicklung von Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen.

 

§ 3: Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins sowie aus öffentlichen Zuschüssen. Die Rechnungsprüfer haben die Rechnung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Bei Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

 

§ 4: Mitgliedschaft

Dem Verein können ordentliche und außerordentliche Mitglieder angehören. Ordentliche Mitglieder können die in Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen tätigen Fachkräfte werden, soweit diese Beratungsstellen nach den jeweils gültigen Förderrichtlinien des StMAS gefördert werden oder nach den fachlichen Standards der Förderrichtlinie arbeiten. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt, wenn die o. g. Voraussetzungen nicht mehr zutreffen.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu außerordentlichen Mitgliedern können die an Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen tätigen Verwaltungskräfte sowie alle natürlichen und juristischen Personen werden, die mit Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung befasst sind und bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.

Über die Aufnahme der ordentlichen wie auch der außerordentlichen Mitglieder, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Den Austritt aus dem Verein kann jedes Mitglied schriftlich am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erklären.

Der Vorstand kann ein Mitglied wegen gröblichen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder wegen fortgesetzter Nichterfüllung der Mitgliederpflicht aus dem Verein ausschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5: Organe

Der Verein hat vier Organe:

  • die Mitgliederversammlung,
  • den Vorstand,
  • den wissenschaftlichen Beirat,
  • die Bezirksdelegierten

 

§ 6: Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Zeitraum von zwei Jahren statt oder auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder. Der Antrag muss schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen eingereicht werden.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, indem er sämtliche Mitglieder schriftlich mindestens 2 Wochen vorher einlädt und dabei die Tagesordnung bekannt gibt.

Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet.

Spätestens eine Woche vor der Versammlung kann jedes Mitglied Anträge an die Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einreichen. Über die Annahme später eingebrachter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Beitragsfestsetzung bedürfen der ¾-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Sie nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen.
  • Sie erteilt nach Rechnungslegung die Entlastung.
  • Sie wählt den Vorstand in geheimer Wahl und in gesonderten Wahlgängen.
  • Sie wählt jeweils die Rechnungsprüfer.
  • Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
  • Sie beschließt über ordnungsgemäß gestellte Anträge.
  • Sie beschließt über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie über den Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand.
  • Sie beschließt über eine Satzungsänderung.
  • Sie beschließt über die Auflösung des Vereins.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 7: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • drei Beisitzern.

Im Vorstand sollen drei der an Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen vorhandenen Fachrichtungen vertreten sein. Der Vorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt. Der amtierende Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Vorstands im Amt.

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die 3 Beisitzer. Der Vorsitzende vertritt einzeln, die Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem Beisitzer. Mit Wirkung für das Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter und Beisitzer erst bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

Die Vertretungsbefugnisse des Vorsitzenden sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber ist er an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode selbst.

Die Verteilung der Vereinsgeschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein und beruft einen Geschäftsführer. Wird ein Vereinsmitglied zum Geschäftsführer bestimmt, so ruht auf die Dauer dieser Tätigkeit die Mitgliedschaft im Verein.

Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich sowie auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch einen Stellvertreter geleitet.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand kann die Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich von den übrigen Vorstandsmitgliedern einholen. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitglieder des Vereins zuziehen; diese haben kein Stimmrecht im Vorstand.

 

§ 8: Der wissenschaftliche Beirat

Der Verein kann sich zur Unterstützung der Durchführung ihrer in der Satzung genannten Aufgaben einen wissenschaftlichen Beirat schaffen. Dieser setzt sich aus Fachvertretern zusammen, die von der Mitgliederversammlung berufen werden.

 

§ 9: Die Bezirksdelegierten

Aus jedem Regierungsbezirk sollen mindestens zwei Bezirksdelegierte benannt werden. Sie werden vom Vorstand auf Vorschlag aus der Region benannt. Vorgeschlagen werden kann jedes LAG-Mitglied aus der Region. Bezirksdelegierte sollen, müssen aber nicht als Leitung einer Beratungsstelle tätig sein. Die ausreichende Repräsentation von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ist dabei erwünscht.

Die Bezirksdelegierten sind im Auftrag des Vorstands für die Beratungsstellen in ihrem Bezirk zuständig. Sie können Regionaltreffen für alle EB-Kolleginnen und -Kollegen in ihrer Region veranstalten. Die Bezirksdelegierten unterstützen den Vorstand und arbeiten ihm zu.

 

§ 10: Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
 

§ 11: Datenschutz

Der Verein wird als verantwortliche Stelle die im Mitgliedsantrag erhobenen, personenbezogenen Daten wie Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Bankverbindungen, private und dienstliche Adressen, private und dienstliche Kommunikationsdaten wie Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und Beitragsabrechnung und für die Übermittlung von Vereinsinformationen nutzen.

Der Verein ist Mitglied der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke). Damit haben die Mitglieder des Vereins Anspruch auf das von der bke per Post und per Mail zur Verfügung gestellte Informationsmaterial. Eine Übermittlung von Kontaktdaten an die bke erfolgt nur zu den satzungsmäßigen Zwecken, um die Mitglieder umfassend über die Aktivitäten der bke zur Förderung der Erziehungsberatung in Deutschland zu informieren und die Veranstaltungen der bke nutzbar zu machen.

Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt weder durch den Verein selbst noch durch die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke).

Eine Datennutzung für Werbezwecke findet nicht statt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Bei der Nutzung des Internetauftritts www.lag-bayern.de können die dafür wichtigen Informationen zum Datenschutz in der dort veröffentlichten Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen werden.


Satzung errichtet am 18. Juli 1959 
und zuletzt geändert am 15. November 2019

 

Dr. Bernhard Kühnl
Vorsitzender