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Landesarbeitsgemeinschaft und Fachverband für Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung Bayern e.V.

Qualitätsprofil

Erziehungs- und Familienberatungsstellen in Bayern

Gegenstand und Ziel des Qualitätsprofils

Erziehungsberatungsstellen werden heute so stark wie nie zuvor von ratsuchenden Eltern, Jugendlichen und Kindern in Anspruch genommen. Die Anmeldegründe umfassen dabei ein breites Spektrum von einfacher Erziehungsunsicherheit bis zu den Folgen sexuellen Missbrauchs, von Konzentrationsschwächen bis zur Magersucht.
Ein Schwerpunkt liegt seit einigen Jahren bei den Auswirkungen von Partnerschaftskonflikten, Trennungen und Scheidungen der Eltern auf ihre Kinder.

Die Erwartungen an die fachlichen Leistungen der Erziehungsberatungsstellen einschließlich kurzer Wartezeiten und Krisendienstbereitschaft sind außerordentlich hoch. Die Personalkapazitäten stagnieren dagegen seit Jahren. Die rechtliche und finanzielle Situation wird im Gegensatz zur starken Nachfrage von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser Dienste als unsicher und verunsichernd erlebt.

Die LAG in Bayern hat sich daher zum Ziel gesetzt, in offensiver Form den Dialog mit Politik und Verwaltung zu suchen, um eine Klärung und Verbindlichkeit des Auftrags an die Erziehungsberatungsstellen und die dazu notwendigen Voraussetzungen zu erreichen.

Das hier vorgelegte Qualitätsprofil der Arbeit der Erziehungsberatungsstellen in Bayern ist — im Sinne einer Diskussionsgrundlage — als Schritt in diese Richtung zu verstehen.

Die rechtlichen Grundlagen der EB-Arbeit sind seit 01.01.1991 durch die Formulierungen des SGB VIII (KJHG) festgelegt. Bis dahin war EB-Arbeit durch §5 des alten JWG und die Förderrichtlinien der Länder legitimiert und beschrieben.

Für den Freistaat Bayern gilt die Förderrichtlinie in ihrer derzeit gültigen Fassung.

Die LAG ist sich dabei bewusst, dass die staatliche Förderung der EB-Arbeit eine der ganz wenigen Regelförderungen ist, die es im Freistaat überhaupt noch gibt. Wie auch immer künftige Förderrichtlinien ausgestaltet werden, erfordert die Sicherstellung wenigstens des bisher erreichten quantitativen und qualitativen — und in den ländlichen Bezirken immer noch sehr dünnen — Ausbaugrades ein abgestimmtes Finanzierungskonzept unter Beteiligung des Freistaates, der Kommunen und Landkreise und der Freien Träger.

Die Anmeldezahlen der Erziehungsberatungsstellen weisen in Bayern jährlich mehr als 60.000 Anmeldungen aus, hinter denen ja meist nicht nur ein Kind, sondern auch noch seine Eltern und Geschwister stehen. Viele dieser Familien sind von Trennungskonflikten betroffen. Wissenschaftliche Untersuchungen legen ein eindeutiges Zeugnis für die Gefährdung der kindlichen Entwicklung ab, wenn der Zerfall der Familie nicht angemessen verarbeitet werden kann. Hier eine quantitativ und qualitativ angemessene Versorgung mit Beratung, Unterstützung und pädagogisch-therapeutischer Hilfe bereitzustellen und weiterzuentwickeln, muss ein dringendes sozial- und familienpolitisches Anliegen aller politischen Verantwortlichen bleiben.

Einschub: Anmerkung zum Begriff „EB“

Die meisten Erziehungsberatungsstellen haben sich im Laufe der Zeit Bezeichnungen wie „Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Familien“, „Jugend- und Familienberatungsstelle“,“Psychologische Beratungsstelle“ usw. gegeben, dennoch blieb der tradierte Begriff „Erziehungsberatungsstelle“ und insbesondere das Kürzel „EB“ bis heute erhalten. Bis zum Inkrafttreten des KJHG wurde der Begriff „Erziehungsberatung“ allerdings sowohl zur Bezeichnung der Leistung als auch zur Bezeichnung der Institution verwendet. Darüber hinaus hatten sich aber auch die Kürzel „EB“ und „EBSt“ eingebürgert, die beide als Bezeichnung der Institution verwendet wurden und werden. Da das KJHG nun im § 28 Erziehungsberatung als Leistung beschreibt und dort auch von der „...-stelle“ abgrenzt, kann diese Synonymität heute nicht mehr gelten.

Wenn im Folgenden das Kürzel „EB“ verwendet wird, dann ist damit immer die Stelle als Einrichtung gemeint, während der Begriff „Erziehungsberatung“ immer die Leistungen der Stelle und hier insbesondere die Leistungen nach § 28 SGB VIII meint.

Aufgabe und Ort der EB in der Jugendhilfe

Erziehungsberatungsstellen (Ebn) sind ambulante Dienste der Jugendhilfe. Sie leisten im interdisziplinären Zusammenwirken ihrer Fachkräfte insbesondere

  • Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung vor allem in den Bereichen der Probleme in Entwicklung, Verhalten und  Beziehungen  von Kindern, Jugendlichen und Familien
  • Beratung und Unterstützung in besonderen Problemlagen/Lebenssituationen wie Partnerkonflikte der Eltern, Trennung und Scheidung oder Alleinerziehen sowie
  • präventive Förderung der Erziehung in der Familie.

Im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit wird die EB übewiegend als Erstinstanz in Anspruch genommen. Sie ist damit Teil der örtlichen psychosozialen Grundversorgung und der Krisenhilfe für Kinder, Jugendliche und Familien.

Fachliche Grundlage der Tätigkeit ist die Orientierung an entwicklungspsychologischen und familiendynamischen Erkenntnissen. Darüber hinaus gehen Konzepte der Lerntheorie, der (Sozial-)Pädagogik, der Arbeit in sozialen Netzen sowie unterschiedlicher psychotherapeutischer Schulen und relevante, soziale und medizinische Entwicklungen in die Arbeit der EBn mit ein.

Rechtliche Grundlagen des Leistungskataloges der EB sind die gesetzlichen Regelungen des KJHG, insbesondere

  • der Hilfen zur Erziehung (§§ 27,28,37.2 einschließlich der Eingliederungshilfe nach § 35a und des Hilfeplanes nach § 36),
  • der Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16,17.1 und 2, 18.1 und 3) sowie
  • Teilbereiche der Jugendsozialarbeit für benachteiligte Kinder und Jungendliche (§ 13) und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14).

Daneben wird von der EB seit langem fachliche Beratung und Supervision für Fachkräfte aus dem erzieherischen Bereich (vor allem Kindergärten, Horte und Schulen, gel. auch Heime) sowie psychologisch-fachliche Beratung und Begutachtung für Jugendamt und ASD geleistet. Obwohl explizit nicht im KJHG vorgesehen, stellt diese Tätigkeit jedoch aufgrund ihres frühzeitigen Ansatzes und ihrer „Multiplikatorenwirkung“ einen bedeutsamen Teil des präventiven Auftrags der EB dar.

Die Leistungen der EB lassen sich in Leistungen der Beratung und Therapie, der Prävention und der Vernetzung unterscheiden:

Beratung und Therapie

Erziehungsberatung

Leistungen der „Erziehungsberatung“ nach § 28 SGB VIII sind unabdingbare Leistungen der institutionellen Erziehungsberatung. § 28 SGB VIII fordert das multidisziplinäre Team mit methodischer Vielfalt, ein Kerncharakteristikum der EB.

Eingang zur Hilfe nach § 28 SGB VIII ist eine erzieherische Situation, die eine Erziehung zum Wohle des Kindes nicht mehr gewährleistet (§ 27 SGB VIII). In der Regel ist dies manifestiert durch das Nachsuchen der Eltern nach Hilfe bei der Erziehung wegen ihrer eigenen Unsicherheit oder durch symptomatische Auffälligkeiten des Kindes.

Leistungen nach § 28 SGB VIII sind insbesondere:

  • psychologisch-psychosoziale Diagnostik
  • Elternberatung
  • Jugendberatung
  • Familienberatung, Familientherapie
  • Einzel- und Gruppentherapie von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Schwierigkeiten oder belastenden Erlebnissen wie seelischer und körperlicher sowie sexueller Gewalt
  • Beatung von Erziehern, Lehrern u.a. Bezugspersonen des betreffenden Kindes/Jugendlichen
  • Krisenintervention bei akuten Problemsituationen von Kindern, Jugendlichen und Familien

Beratung in Trennungssituationen

Durch das ab 1.7.1998 in Kraft getretene neue Kindschaftsrecht haben Mütter und Väter nach § 17.1 SGB VIII einen Rechtsanspruch „auf Beratung in der Partnerschaft..“.

Die fachlich-methodischen Kompetenzen (entwicklungspsychologische, systemisch-familiendynamische, therapeutisch-beraterische Kenntnisse) der EB sind in besonderer Weise zur Arbeit mit Familien in schwierigen Situationen der Paarkrise der Eltern, der Trennung und Scheidung geeignet. Dementsprechend kann in der EB sowohl gezielt auf förderliche kommunikative Bedingungen eines partnerschaftlichen Zusammenlebens als auch auf die mit familiären Krisen und Trennungen verbundenen psychischen Belastungen und Folgeprobleme eingegangen werden (Trennungsberatung).

Auch für die Unterstützung bei der „Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge...“ (§ 17.2) im Falle der Trennung und Scheidung (i. S. der Mediation) sind bei den EBn ensprechende Kompetenzen aufgebaut worden.

Bei Schwierigkeiten einer kindgerechten Durchführung der Umgangsregelung mit dem außerhalb lebenden Elternteil leistet die EB Hilfe (gemäß § 18.3 SGB VIII) durch entsprechende fachliche Beratung und Unterstützung, bei der vor allem das Wohl des Kindes, also die psychischen und sozialen Folgen für die Entwicklung des Kindes und weniger die juristischen Aspekte im Vordergrund stehen. Dazu sind u.U. unterschiedliche Beratungssettings erforderlich, die eine relativ hohe zeitliche Inanspruchnahme mit sich bringen können.

Beratung für Alleinerziehende

Ebenso wie Familien in Trennungssitationen sind Alleinerziehende in der Arbeit der EB deutlich stärker repräsentiert, als es ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung entspricht.

In der EB hat die Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden daher einen besonders hohen Stellenwert. Neben spezifischer Erziehungsberatung (nach § 28 SGB VIII) und Angeboten im Rahmen der allgemeinen Förderung der Erziehung (nach § 16 SGB VIII) für Anliegen der Alleinerziehenden-Situation erhält die Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden durch den dafür in § 18.1 SGB VIII benannten Rechtsanspruch besondere Verbindlichkeit und Priorität (Präventionsaspekt).

Beratung von Pflegeeltern

Nach § 37.2 SGB VIII hat die Pflegeperson „vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird...“. Die EB leistet hier Hilfen insbesondere i. S. der Erziehungsberatung entsprechend dem Leistungskatalog zum § 28 SGB VIII (siehe Anhang) unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Pflegesituation.

Eingliederungshilfe bei drohender seelischer Behinderung

Gutachterliche Stellungnahmen für die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII können „erstellt werden von Kinder- und Jugendpsychiatern oder von Dipl. Psychologen in Erziehungsberatungsstellen oder vergleichbaren Beratungsstellen für Kinder/Jugendliche und ihre Familien, in Zusammenarbeit mit Ärzten, die sich ... die erforderliche Qualifikation angeeignet haben“ (Schreiben des Bayer. Sozialministeriums vom 0.07.1997:„Erbringung von (ambulanten) Leistungen gem. § 35a SGB VIII“).

Die im o.g. Schreiben geforderten besonderen Qualifikationen und Begleitmaßnahmen („Die Sicherung der multidisziplinären Supervison bzw. Einbindung sollte z.B. in Erziehungsberatungsstellen ... sichergestellt sein“) heben die EB als umfassend geeignet für die Erbringung von (ambulanten) diagnostischen und bei entsprechender Personalkapazität auch therapeutischen Leistungen für von „seelischer Behinderung bedrohte Kinder“ hervor.

Die rechtlichen Voraussetzungen dazu sind durch eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtes vom 17.02.1998 gegeben.

Prävention

Alle Tätigkeiten der EB sind im Verhältnis zu den anderen Hilfen zur Erziehung, aber auch der Kinder- und Jugendpsychiatrie als präventiv einzustufen.
Durch die personelle Zusammensetzung (geregelt durch § 28 SGB VIII und die bisherigen Förderrichtlinien), den Stand der Ausbildung der Mitarbeiter und die eher beraterisch-therapeutische als beraterisch-informierende fachliche Haltung hat die EB auch hier eine spezifische  fachliche Kompetenz, die sich qualitativ-inhaltlich von den Angeboten anderer Dienstleister abhebt. Gleichzeitig treffen sich hier in besonderem Maße der fachliche Anspruch der EB und der politische Wille zu einer grundlegenden Forderung an die Leistungen der EB.

Inhaltlich nimmt die EB hier insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Beratung über allgemeine Fragen der Erziehung und Entwicklung (auch bei Einzelanfragen) für junge Menschen, Eltern, Erzieherinnen in Kindertagesstätten, Lehrer und Fachleute aus anderen Bereichen der Jugendhilfe
  • Durchführung thematischer Gruppen für Selbstbetroffene ohne spez. therapeutische Zielsetzung (z. B. Alleinerziehende, Eltern in Trennungssitationen) mit eher festem Teilnehmerkreis
  • Elternabende in Kindertagesstätten und Schulen
  • Vorträge und sonstige Informationsveranstaltungen für junge Menschen, Eltern, Erzieherinnen, Lehrer, andere Fachleute aus dem Bereich der Jugendhilfe
  • Presse- und sonstige Medienarbeit

Insbesondere die Arbeit der EB im Vorfeld bzw. Frühstadium spezifischer Problementstehung wie

  • Arbeit mit, für und in Kindertagesstätten (Krippen, Kindergärten, Horte) sowie
  • Arbeit mit und für den Bereich der (Grund-)Schule muss als vorrangige präventive Aufgabe eingestuft werden.

Vernetzungsaktivitäten

Die  EB ist darum bemüht, ihre Dienstleistungen und Ziele möglichst breiten Bevölkerungsgruppen zugänglich zu machen. Die EB arbeitet daher in örtlichen Zirkeln der Gemeinwesenarbeit mit (z. B. Stadtteil-Arbeitskreise), pflegt aber auch sonstige intensive Kontakte in ihrer Region (z.B. zu ASD, Schulen, Ärzten, Kindertagesstätten, niedergelassenen Therapeuten, Kliniken, Anwälten).

Darüber hinaus baut die EB je nach regionalem Bedarf ein Netz ergänzender Hilfsangebote für die Einzelfallbetreuung (z. B. Tagesbetreuung, Nachhilfedienste, sog. Laienhelfer) auf, das Hilfen anbietet, die von der EB aus Kapazitätsgründen nicht selbst geleistet, aber von dort organisiert und angeleitet werden können.

Qualitätssicherung

Die EB greift die Entwicklungen und Anforderungen modernen dienstleistungsorientierten Qualitätsmanagements auf. Neben der grundlegenden Bedarfsplanung von EB-Leistungen im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung erstellt die EB Detailplanungen für bestimmte Fragestellungen mit zeitlicher, quantitativer und qualitativer Zielsetzung (z. B. Reduzierung der Wartefristen, Erhöhung des Anteils an präventiven Tätigkeiten, Verringerung des Anteils an Begleittätigkeiten, Ökonomisierung der Statistik) je nach örtlichem Entwicklungsbedarf und unterzieht sie einem entsprechenden Controlling (aus Kostengründen überwiegend) in eigener Regie.

Die EB arbeitet eigenaktiv und kontinuierlich an einer ständigen Anpassung und Verbesserung der Qualität (Qualitätssicherung) ihrer Arbeit an die von Nachfrage und in Auftrag gegebenen und sich ändernden Anforderungen. Dazu gehören insbesondere ständige Verbesserungen der Verfahrensabläufe:

  • multiprofessionelles Arbeiten im kollegialen Team qualifizierter Fachleute (Regelungsbedarf)
  • Methodenvielfalt (Erweiterung des Methodenspektrums gemäß des fachlichen Fortschritts)
  • Kosten-/Nutzeneffizienz (durch kritisches Hinterfragen der Angemessenheit von Maßnahmen)
  • Supervison und Fortbildung (als unverzichtbare Bestandteile kritisch reflektierter Praxis)
  • Information (zur Verdeutlichung der Verfahrensweisen gegenüber den Klienten)
  • Evaluation (zur Überprüfung der Maßnahmen und Ergebnisse)

Träger und Finanzierung

Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der örtliche Träger (§ 86 SBG VIII). Nach § 79 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten, dass die „...geeigneten Dienste und Veranstaltungen ... rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen ...“.

Im Rahmen der Jugendhilfeplanung verpflichten sich auch die Freien Träger der örtlichen EBn gegenüber dem örtlichen Träger, die mit ihnen vereinbarten Leistungen und regionalen Zuständigkeiten ihrer EBn entsprechend vorzuhalten. Dementsprechend ist bei der Bedarfsplanung und Personalausstattung der EB (auch unter Berücksichtigung der hierzu gewährten staatlichen Zuschüsse) dem Rechtsanspruch auf rechtzeitige Leistungen nach § 28, neuerdings auch nach §§ 17.1 und 2 sowie 18.1 und 3 sowie dem politischen Willen nach vermehrter Arbeit durch die EB Rechnung zu tragen.

Neben dem örtlichen öffentlichen Träger, der den Großteil der Kosten auch der örtlichen EBn anerkannter Freier Träger der Jugendhilfe trägt, fördert der Freistaat Bayern die Arbeit der EBn mit einer Bezuschussung der Personalkosten.

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